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§ 55 a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen

BeamtVG ( Beamtenversorgungsgesetz )

 
 

(1)  1Neben einer nach Landesrecht gezahlten ergänzenden Versorgungsabfindung wird das Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 genannten Höchstgrenzen gezahlt. 2Auf die ergänzende Versorgungsabfindung sind dabei die Vorgaben des § 55 Absatz 1 Satz 4, 8 und 9 anzuwenden. 3Dies gilt nicht, wenn der Beamte den erhaltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Berufung in den Dienst des Bundes an den Dienstherrn abführt; § 6 a Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. (2)  Als Höchstgrenzen gelten die in § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß. (3)  § 55 Absatz 3 gilt entsprechend.





 Stand: 01.02.2024