§ 35 d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum
StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )
(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen. (2) Der Betätigungsraum und der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Stand: 01.04.2024
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