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§ 35 Identifizierungsmerkmal

FZV ( Fahrzeug-Zulassungsverordnung )

 
 

(1)  Mit der Bekanntgabe über die Registrierung hat das Kraftfahrt-Bundesamt dem registrierten Großkunden ein nicht personenbezogenes Identifizierungsmerkmal, das eindeutig sein muss, elektronisch zu übermitteln. (2)  Der Großkunde hat das Identifizierungsmerkmal nach Absatz 1 bei jedem Antrag, den er über die Großkundenschnittstelle stellt, anzugeben.





 Stand: 01.04.2024