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§ 31 Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung

FZV ( Fahrzeug-Zulassungsverordnung )

 
 

1Ein Fahrzeug darf abweichend von § 12 Absatz 13 Satz 1 Nummer 2 ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger bis zum Empfang der nach § 26 Absatz 4 Nummer 4 zu übersendenden Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für 10 Tage, in Betrieb gesetzt werden. 2Die Frist des Satzes 1 beginnt mit Abruf der automatisierten Entscheidung 1. über die internetbasierte Erstzulassung, 2. über die die internetbasierte Wiederzulassung oder 3. bei einem Halterwechsel nach § 30 Absatz 4. 3Ein gut lesbarer Ausdruck der abgerufenen automatisierten Entscheidung ist von der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.





 Stand: 01.04.2024