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§ 62 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30 b des Straßenverkehrsgesetzes

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

 
 

(1)  Die Übermittlung der Daten nach § 60 ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zulässig. (2)  § 53 ist anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024