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§ 25 b Ausstellung des Internationalen Führerscheins

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

 
 

(1)  Internationale Führerscheine müssen nach den Anlagen 8 c und 8 d in deutscher Sprache mit lateinischen Druck- oder Schriftzeichen ausgestellt werden. (2)  Beim Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl. 1930 II S. 1233) ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 5 der Vorbemerkungen zu Anlage 8 c. (2 a)  1Erfolgt die Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach Anlage 8 c auf Grund eines Führerscheins, der zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgefertigt wurde, ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 6 der Vorbemerkungen zu Anlage 8 c. 2Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen. (3)  1Beim Internationalen Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBl. 1977 II S. 809) ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 5 der Vorbemerkungen zu Anlage 8 d. 2Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen. (3 a)  1Erfolgt die Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach Anlage 8 d auf Grund eines Führerscheins, der zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgefertigt wurde, ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 6 der Vorbemerkungen zu Anlage 8 d. 2Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen. (4)  1Die Gültigkeitsdauer Internationaler Führerscheine nach Anlage 8 c beträgt ein Jahr, solcher nach Anlage 8 d drei Jahre, jeweils vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung. 2Die Gültigkeitsdauer darf nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerscheins hinausgehen; dessen Nummer muss auf dem Internationalen Führerschein vermerkt sein.





 Stand: 01.04.2024