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§ 68 Anwesenheitspflicht des Schuldners und des Vergleichsverwalters

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  Der Schuldner und der Vergleichsverwalter müssen in dem Vergleichstermin persönlich erscheinen.  (2)  Der Schuldner darf sich nur vertreten lassen, wenn er glaubhaft macht, daß ihn wichtige Gründe am Erscheinen verhindern. 





 Stand: 01.04.2024