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§ 114b Vergleich oder Konkurs über das Gesamtgut von Ehegatten

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  2Ist das Vergleichsverfahren oder das Konkursverfahren über das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut und das Vergleichsverfahren über das sonstige Vermögen eines Ehegatten eröffnet worden, so sind die Gesamtgutsgläubiger in dem Vergleichsverfahren über das sonstige Vermögen eines Ehegatten nur in Höhe des Betrages beteiligt, für den sie in dem Verfahren über das Gesamtgut keine Befriedigung erhalten. 2§ 71 Abs. 2 und § 97 gelten sinngemäß. (2)  Das Vergleichsverfahren über das Gesamtgut steht für die Befriedigung der Gesamtgutsgläubiger im Konkursverfahren über das sonstige Vermögen eines Ehegatten dem Konkursverfahren gleich. 





 Stand: 01.04.2024