§ 406 c Wiederaufnahme des Verfahrens
StPO ( Strafprozeßordnung )
(1) 1Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann der Angeklagte darauf beschränken, eine wesentlich andere Entscheidung über den Anspruch herbeizuführen. 2Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung der Hauptverhandlung durch Beschluß. (2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt § 406 a Abs. 3 entsprechend.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln