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§ 133 (Urteilsverkündung durch Zustellung)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

1Bei Urteilen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt. 2Dies gilt für die Verkündung von Beschlüssen entsprechend.





 Stand: 01.09.2024