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§ 33 (Maßnahmen zur Kontaktsperre)

EGGVG ( Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz )

 
 

1Ist eine Feststellung nach § 31 erfolgt, so treffen die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmen, die zur Unterbrechung der Verbindung erforderlich sind. 2Die Maßnahmen sind zu begründen und dem Gefangenen schriftlich bekannt zu machen. 3§ 37 Absatz 3 gilt entsprechend.





 Stand: 01.04.2024