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§ 50 Zusammentreffen von Milderungsgründen

StGB ( Strafgesetzbuch )

 
 

Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.





 Stand: 01.09.2024