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§ 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

 
 

Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.





 Stand: 01.04.2024