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§ 13 Mitführ- und Auskunftspflichten des Steuerschuldners

KraftStDV ( Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung )

 
 

(1)  Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Bediensteten der Zollverwaltung, der Polizei oder des Bundesamtes für Logistik und Mobilität vorzuzeigen. (2)  In den Fällen des § 10 Nummer 1 hat der Steuerschuldner die Steuerkarte bei jedem Grenzübertritt vorzulegen und den in Absatz 1 genannten Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen.





 Stand: 01.04.2024