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§ 13 Beistandspflicht der Ortsbehörden

FVG ( Finanzverwaltungsgesetz )

 
 

(1)  Die Gemeindebehörden, die Ortspolizeibehörden und die sonstigen Ortsbehörden haben den Hauptzollämtern auch neben der in § 111 der Abgabenordnung vorgesehenen Beistandspflicht Hilfe zu leisten, soweit dies wegen ihrer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse oder zur Ersparung von Kosten oder Zeit zweckmäßig ist. (2)  Für Hilfeleistungen nach Absatz 1 werden Entschädigungen nicht gewährt.





 Stand: 01.04.2024