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§ 1 Bundesfinanzbehörden

FVG ( Finanzverwaltungsgesetz )

 
 

Bundesfinanzbehörden sind 1. als oberste Behörde: das Bundesministerium der Finanzen; 2. als Oberbehörden: das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion; 3. als örtliche Behörden: die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.





 Stand: 01.04.2024