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§ 42 Belastungserprobung und Arbeitstherapie

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

 
 

Versicherte haben Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können.





 Stand: 01.04.2024