§ 42 Belastungserprobung und Arbeitstherapie
SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )
Versicherte haben Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können.
Stand: 01.03.2023
(c) copyright 2023 - Deubner Verlag, Köln