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§ 13 Rechtsweg

BEEG ( Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz )

 
 

(1)  1Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. 2§ 85 Absatz 2 Nummer 2 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle nach § 12 bestimmt wird. (2)  Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.





 Stand: 01.04.2024