§ 6 Unselbständigkeit des Sondereigentums
WEG ( Wohnungseigentumsgesetz )
(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden. (2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.
Stand: 01.04.2024
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