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§ 6 Unselbständigkeit des Sondereigentums

WEG ( Wohnungseigentumsgesetz )

 
 

(1)  Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden. (2)  Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.





 Stand: 01.04.2024