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§ 18 f Mieterhöhung

WoBindG ( Wohnungsbindungsgesetz )

 
 

(1)  1Für die Durchführung einer Mieterhöhung auf Grund der höheren Verzinsung oder der Herabsetzung der Zins- und Tilgungshilfen oder der Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen nach den §§ 18 a bis 18 e finden die Vorschriften des § 10 Abs. 1, 2 und 4 Anwendung. 2Soweit sich eine Mieterhöhung nur auf Grund der §§ 18 a bis 18 e ergibt, braucht der Vermieter jedoch abweichend von § 10 Abs. 1 der Erklärung eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder einen Auszug daraus oder eine Zusatzberechnung nicht beizufügen; er hat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Mitteilung der darlehnsverwaltenden Stelle nach § 18 b Abs. 3 und, soweit eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist, auch in diese zu gewähren. (2)  Für Mieterhöhungen auf Grund der §§ 18 a bis 18 e ist eine vertragliche Vereinbarung, wonach eine höhere Miete für eine zurückliegende Zeit verlangt werden kann, unwirksam.





 Stand: 01.04.2024