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§ 4 Sach- und Dienstleistungen des Mieters

WoGV ( Wohngeldverordnung )

 
 

(1)  Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für den Vermieter und wird deshalb die Miete ermäßigt, ist die ermäßigte Miete zu Grunde zu legen. (2)  Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für den Vermieter und erhält er dafür von diesem eine bestimmte Vergütung, ist diese Vergütung ohne Einfluss auf die Miete.





 Stand: 01.04.2024