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§ 33 a Übergangsregelung für die Jugendstrafvollstreckung

RPflG ( Rechtspflegergesetz )

 
 

Bis zum Inkrafttreten der auf Grund der Ermächtigung nach § 31 Absatz 5 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten die Bestimmungen über die Entlastung des Jugendrichters in Strafvollstreckungsgeschäften weiter.





 Stand: 01.04.2024