§ 118 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung
GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )
Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut oder über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bemisst sich der Geschäftswert nach den Ansprüchen, die Gegenstand der Vollstreckbarerklärung oder der vollstreckbaren Ausfertigung sein sollen.
Stand: 01.04.2024
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