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§ 111 Besondere Beurkundungsgegenstände

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

 
 

Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets 1. vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen, 2. ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. eine Anmeldung zu einem Register und 4. eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.





 Stand: 01.04.2024