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§ 34 Wertgebühren

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

 
 

(1)  Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B. (2)  1Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Geschäftswert bis … Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro in Tabelle A um … Euro in Tabelle B um … Euro
2 000 500 20 4
10 000 1 000 21 6
25 000 3 000 29 8
50 000 5 000 38 10
200 000 15 000 132 27
500 000 30 000 198 50
über 500 000 50 000 198
5 000 000 50 000 80
10 000 000 200 000 130
20 000 000 250 000 150
30 000 000 500 000 280
über 30 000 000 1 000 000 120
(3)  Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. (4)  Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet. (5)  Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.



 Stand: 01.04.2024