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§ 10 Fälligkeit der Notarkosten

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

 
 

Notargebühren werden mit der Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts, Auslagen des Notars und die Gebühren 25300 und 25301 sofort nach ihrer Entstehung fällig.





 Stand: 01.04.2024