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§ 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses

InsO ( Insolvenzordnung )

 
 

(1)  Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen. (2)  Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen. (3)  weggefallen





 Stand: 01.04.2024