§ 165 Verwertung unbeweglicher Gegenstände
InsO ( Insolvenzordnung )
Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.
Stand: 01.01.2022
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