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§ 11 Geltung verfahrensrechtlicher Vorschriften

VAHRG ( Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz )

 
 

Entscheidet nach diesem Gesetz das Familiengericht, so gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften über den Versorgungsausgleich entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind. 





 Stand: 01.04.2024