§ 5 Einmalige Meldung
AuslAdMV ( Auslandsadoptions-Meldeverordnung )
1Betrifft das Vermittlungsverfahren sonstige Staaten, sind der Bundeszentralstelle mit Abschluss des Vermittlungsverfahrens in sinngemäßer Anwendung die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b bis e in einer Meldung zusammengefasst zu übermitteln. 2§ 2 Abs. 2 und § 3 gelten entsprechend.
Stand: 01.04.2024
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