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Artikel 42

EG/1347/2000 ( Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 )

 
 

(1)  Diese Verordnung gilt nur für gerichtliche Verfahren, öffentliche Urkunden und vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens geschlossene Vergleiche, die nach Inkrafttreten der Verordnung eingeleitet, aufgenommen beziehungsweise erlassen worden sind.  (2)  1Entscheidungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung einem vor diesem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren ergangen sind, werden nach Maßgabe des Kapitels III anerkannt und vollstreckt, sofern das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Kapitels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat und dem ersuchten Mitgliedstaat in Kraft war. 2





 Stand: 01.04.2024