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§ 118 d Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

(1)  Die Berufsausübungsgesellschaft wird vorbehaltlich des § 118 e Absatz 1 Satz 2 im anwaltsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. (2)  Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind. (3)  § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.





 Stand: 01.04.2024