§ 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung
BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )
(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten. (2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.
Stand: 01.04.2024
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