§ 327 Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
HGB ( Handelsgesetzbuch )
Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs 1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:
Auf der Aktivseite | |
A I 1 | Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte; |
A I 2 | Geschäfts- oder Firmenwert; |
A II 1 | Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken; |
A II 2 | technische Anlagen und Maschinen; |
A II 3 | andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; |
A II 4 | geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau; |
A III 1 | Anteile an verbundenen Unternehmen; |
A III 2 | Ausleihungen an verbundene Unternehmen; |
A III 3 | Beteiligungen; |
A III 4 | Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; |
B II 2 | Forderungen gegen verbundene Unternehmen; |
B II 3 | Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; |
B III 1 | Anteile an verbundenen Unternehmen. |
Auf der Passivseite | |
C 1 | Anleihen, |
davon konvertibel; | |
C 2 | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten; |
C 6 | Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen; |
C 7 | Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; |
Stand: 01.11.2023
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