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§ 24 (Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht)

ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )

 
 

Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.





 Stand: 01.04.2024