§ 24 (Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht)
ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )
Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
Stand: 01.04.2024
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