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§ 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. 2Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.





 Stand: 01.04.2024