Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden. (2)  Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.





 Stand: 01.02.2024