§ 1198 Zulässige Umwandlungen
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. 2Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
Stand: 01.04.2024
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