§ 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
Stand: 01.09.2024
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