§ 200 Beginn anderer Verjährungsfristen
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. 2§ 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Stand: 01.11.2024
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