§ 21 Nicht wirtschaftlicher Verein
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln