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§ 69 Eintragung in die Mitgliederliste

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

 
 

In den Fällen der §§ 65 bis 67 a und 68 ist der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des § 67 b sind der Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl der Geschäftsanteile sowie die Zahl der verbliebenen weiteren Geschäftsanteile unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.





 Stand: 01.04.2024