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§ 50 Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

 
 

Soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der Beschlussfassung durch die Generalversammlung.





 Stand: 01.04.2024