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§ 162 Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

 
 

Am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannte Unternehmen, die nicht eingetragene Genossenschaften sind, bleiben Mitglieder des Prüfungsverbandes, dem sie zu diesem Zeitpunkt angehören.





 Stand: 01.04.2024