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Artikel 3

HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )

 
 

Das von diesem Übereinkommen bestimmte Recht ist unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit anzuwenden, auch wenn es das Recht eines Nichtvertragsstaats ist.





 Stand: 01.04.2024