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§ 4 Frauenförderplan

2. GleiBG ( Zweites Gleichberechtigungsgesetz )

 
 

(1)  1Die Dienststelle erstellt alle drei Jahre unter frühzeitiger Mitwirkung der Frauenbeauftragten (§§ 15 bis19) einen Frauenförderplan. 2Er ist innerhalb dieses Zeitraumes jährlich an die aktuelle Entwicklung anzupassen. 3Er muß die Situation der weiblichen Beschäftigten beschreiben, die bisherige Forderung der Frauen in den einzelnen Bereichen auswerten und insbesondere zur Erhöhung des Frauenanteils Maßnahmen zur Durchsetzung notwendiger personeller und organisatorischer Verbesserungen im Rahmen von Zielvorgaben und eines zeitlichen Stufenplanes entwickeln. 4Im Frauenförderplan bleiben Stellen für Richterinnen und Richter, die gewählt werden oder an deren Berufung der Richterwahlausschuß mitwirkt, außer Betracht. 5Personenbezogene Daten darf der Frauenförderplan nicht enthalten. (2)  Der Frauenförderplan muß auch die statistischen Angaben (§ 5) auswerten und vorhandene Unterschiede im Vergleich der Anteile von Frauen und Männern bei Bewerbung, Einstellung, beruflichem Aufstieg und Fortbildung in den einzelnen Bereichen aufzeigen und begründen.  (3)  Der dreijährige Frauenförderplan und die jährlichen Aktualisierungen sind in der Dienststelle zu veröffentlichen.  (4)  Auf Antrag der Frauenbeauftragten ist, abweichend von Absatz 1, der Frauenförderplan von ihr federführend unter frühzeitiger Mitwirkung der Dienststelle zu erstellen.  (5)  Wenn der Frauenförderplan nicht umgesetzt worden ist, sind die Gründe im Rahmen der jährlichen Anpassung und bei der Aufstellung des nächsten Frauenförderplanes darzulegen sowie zusätzlich der höheren Dienststelle mitzuteilen. 





 Stand: 01.04.2024