§ 79 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
Stand: 01.08.2024
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