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§ 40 Ermessen

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

 
 

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.





 Stand: 01.04.2024