§ 11 Beteiligungsfähigkeit
VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen, 2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, 3. Behörden.
Stand: 01.08.2024
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