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Energiewirtschaftsgesetz
Gesetze
Verwaltungsrecht
Energiewirtschaftsgesetz
Anlage: (zu § 13 g) Energiewirtschaftsgesetz
Anlage Energiewirtschaftsgesetz
EnWG Energiewirtschaftsgesetz
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Entflechtung
Teil 3 Regulierung des Netzbetriebs
Teil 3 a Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit
Teil 4 Energielieferung an Letztverbraucher
Teil 5 Planfeststellung, Wegenutzung
Teil 6 Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
Teil 7 Behörden
Teil 8 Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Teil 9 Sonstige Vorschriften
Teil 9 a Transparenz
Teil 10 Evaluierung, Schlussvorschriften
Teil 4 Energielieferung an Letztverbraucher
§ 41 Energielieferverträge mit Letztverbrauchern
§ 41 b Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung; Verordnungsermächtigung
§ 39 Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen
§ 37 Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht
§ 42 Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung
§ 41 e Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern
§ 40 c Zeitpunkt und Fälligkeit von Strom- und Gasrechnungen
§ 42 a Mieterstromverträge
§ 36 Grundversorgungspflicht
§ 40 Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz
§ 41 d Erbringung von Dienstleistungen außerhalb bestehender Liefer- oder Bezugsverträge; Festlegungskompetenz
§ 41 a Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife
§ 40 a Verbrauchsermittlung für Strom- und Gasrechnungen
§ 38 Ersatzversorgung mit Energie
§ 40 b Rechnungs- und Informationszeiträume
§ 41 c Vergleichsinstrumente bei Energielieferungen
Teil 4 Energielieferung an Letztverbraucher
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